§ 289 StPO
Der OGH nimmt zu seinen Aufhebungsbefugnissen im Rahmen des § 289 StPO Stellung und erläutert, dass der OGH bei bloßer Teilanfechtung des Urteils auch legitimiert ist, weitere Urteilsteile zum Vorteil des Angeklagten aufzuheben.
OGH, 05.04.2006, 13 Os 11/06a