§ 93 Abs 2 StVG; § 94 Abs 1 StVG
Intimkontakte im Rahmen von besuchen von Strafgefangenen sind zwar zulässig, es besteht aber kein Anspruch auf die Zurverfügungstellung eigener Räumlichkeiten.
VwGH, 21.06.2005, 2005/06/0034
§ 93 Abs 2 StVG; § 94 Abs 1 StVG
Intimkontakte im Rahmen von besuchen von Strafgefangenen sind zwar zulässig, es besteht aber kein Anspruch auf die Zurverfügungstellung eigener Räumlichkeiten.
VwGH, 21.06.2005, 2005/06/0034