Zusammenfassung: Die Beantragung der Anhörung eines (vermeintlich befangenen) Sachverständigen und der Durchführung eines Augenscheins auf einer Liegenschaft durch den VwGH sind keine tauglichen Gründe, um von einer mündlichen und öffentlichen Verhandlungsführung abzusehen.
EGMR, 10.11.2005, BeschwNr 55193/00 im Fall Schelling gg Österreich