§ 293 Abs 2 StPO
Eine Bindungswirkung an die Rechtsmeinung des OGH besteht im Fall der Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung nur, wenn die Rechtsauffassung im Rahmen einer kassatorischen Entscheidung zur Geltung gebracht wurde.
OGH, 05.04.2006, 13 Os 11/06a