§ 66 EheG
Eigene Einkünfte des geschiedenen Ehepartners, die dieser aufgrund der Missachtung der Unterhaltspflicht durch den Unterhaltsschuldner trotz Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit verdienen muss, haben keine Kürzung des Unterhaltsanspruchs zur Folge. Die gebotene Arbeitssuche des Unterhaltsschuldners muss sich im Regelfall auch auf angrenzende Länder erstrecken.