§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG; § 111 StGB; § 7 Abs 1 StGB; § 292 StPO; § 33 Abs 2 StPO
Der OGH erörtert, dass üble Nachrede nur dann (auch) ein Medieninhaltsdelikt darstellt, wenn sich der Vorsatz des Täters auch auf die Veröffentlichung seiner Behauptung in einem Medium richtet. Weiters nimmt der OGH Stellung zu den Grenzen seiner meritorischen Entscheidungsbefugnis nach einer Urteilsaufhebung im Rahme einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.