§ 20 StbG 1985; § 39 StbG 1985
Der VwGH erörtert, dass die Zurücknahme der Zusicherung der Staatsbürgerschaftsverleihung von der Landesregierung jenes Bundeslandes vorgenommen werden muss, in welchem sich der verlegte Hauptwohnsitz des Staatsbürgerschaftswerbers nunmehr befindet.