§ 9 Abs 1 WehrG 1990
Der VwGH erörtert, dass die für den Wehrdienst maßgebliche Leistungstauglichkeit das ganze Jahr über und nicht nur für eine bestimmte Jahreszeit gewährleistet sein muss.
VwGH, 25.05.2004, 2004/11/0023
§ 9 Abs 1 WehrG 1990
Der VwGH erörtert, dass die für den Wehrdienst maßgebliche Leistungstauglichkeit das ganze Jahr über und nicht nur für eine bestimmte Jahreszeit gewährleistet sein muss.
VwGH, 25.05.2004, 2004/11/0023