§ 34 Abs 2 StGB; § 270 Abs 1 StPO; Art 6 Abs 1 MRK
Der OGH erörtert, dass eine unangemessen weite Überschreitung der Fristsetzung des § 270 Abs 1 StPO, die weder aufgrund des Schwierigkeitsgrads noch des Ausmaßes der Strafsache erforderlich gewesen wäre, die zusätzliche Anwendung des Milderungsgrunds der unangemessen langen Verfahrensdauer rechtfertigt.