§ 78 Abs 1 EheG; § 143 ABGB; § 950 ABGB
Der OGH erörtert, dass § 78 Abs 1 EheG über die Unterhaltsforderung des Ehepartners gegenüber der Erben auch nicht analog zugrundegelegt werden kann, wenn die Übertragung eines bäuerlichen Anwesens noch zu Lebzeiten des Hofübergebers erfolgt. Sofern § 950 ABGB nicht zur Anwendung kommen kann, richtet sich die allfällige Unterhaltsschuld des Sohnes und Hofübernehmers nur nach § 143 ABGB.