§ 22 SchUG-B
Der VwGH erörtert, dass die Unterlassung der Verständigung nach § 22 SchUG-B kein Hindernis dafür darstellt, die Schulleistungen mit "Nicht genügend" zu benoten.
VwGH, 24.11.2003, 2000/10/0200
§ 22 SchUG-B
Der VwGH erörtert, dass die Unterlassung der Verständigung nach § 22 SchUG-B kein Hindernis dafür darstellt, die Schulleistungen mit "Nicht genügend" zu benoten.
VwGH, 24.11.2003, 2000/10/0200