§ 10 Abs 1 Z 7 StbG 1985
Der VwGH erörtert, dass auch hohe finanzielle Schulden des Einbürgerungswerbers nicht zwangsläufig die Annahme einer finanziellen Notlage iSd § 10 Abs 1 Z 7 StbG rechtfertigen, da diese nur vorliegt, wenn staatliche Unterstützungsmaßnahmen (worunter Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nicht zu subsumieren sind) notwendig sind oder in absehbarer Zeit notwendig werden.