§ 10 Abs 1 AVG
Der VwGH erörtert, dass die behauptete Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts - im Unterschied zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten - nur dann Rechtswirksamkeit für die Behörde entfaltet, wenn die Annahme durch den Bevollmächtigten bescheinigt wurde.