§ 3 UVP-G 1993; Anh 1 Z 16 UVP-G 1993
Der VwGH erörtert, dass jedes Vorhaben iSd Anh 1 zum UVP-G unabhängig von einer flächenmäßigen Veränderung der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Weiters legt er dar, dass allfällige Folgen eines Vorhabens auf die Umwelt nicht bereits im Feststellungsverfahren einer Prüfung unterzogen werden müssen und führt aus, dass die Standortgemeinde im Feststellungsverfahren eine Berufungsbefugnis besitzt.