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OGH, 11.05.2005, 9 Ob 12/05p (Zivilprozessrecht)

ZivilprozessrechtÖJZ-LSK 2005/220 Heft 19 v. 1.10.2005

§ 184 Abs 1 ZPO; § 272 Abs 1 ZPO

Der OGH legt dar, dass die Ausführungsobliegenheit der nicht beweispflichtigen Partei als verfahrensrechtliche Beteiligungspflicht zur Wahrheitsermittlung zu qualifizieren ist; eine Fehleinschätzung bezüglich dieser Offenlegungspflicht bewirkt die Fehlerhaftigkeit des Zivilprozesses.

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