§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994
Der VwGH erörtert, dass die im Strukturanpassungsgesetz vorgesehenen Begrenzungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer für im Wohnbereich befindliche Arbeitszimmer mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang stehen. Die Ablehnung der Vorsteuerminderung kann daher nicht damit begründet werden, dass der Arbeitsraum nicht den Mittelpunkt des beruflichen Tätigkeitsbereichs darstellt.