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VwGH, 18.09.2003, 2001/15/0148 (Finanzrecht)

FinanzrechtVwGH-F 2005/27ÖJZ 2005, 599 Heft 14 und 15 v. 15.7.2005

§ 49 Abs 1 lit a FinStrG

Der VwGH konkretisiert den maßgeblichen Tatvorsatz beim Delikt des § 49 Abs 1 lit a FinStrG und führt aus, dass die Offenlegung des Umfangs der geschuldeten Summe einen Strafausschließungsgrund begründet. Ein Irrtum über den Bestand eines Strafausschließungsgrundes stellt aber kein Hindernis für die Bestrafung dar.

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