§ 49 Abs 1 lit a FinStrG
Der VwGH konkretisiert den maßgeblichen Tatvorsatz beim Delikt des § 49 Abs 1 lit a FinStrG und führt aus, dass die Offenlegung des Umfangs der geschuldeten Summe einen Strafausschließungsgrund begründet. Ein Irrtum über den Bestand eines Strafausschließungsgrundes stellt aber kein Hindernis für die Bestrafung dar.