§ 29 Abs 2 FinStrG
Der VwGH erörtert, dass auch die Begleichung der Zwangsausgleichsquote als Schadensgutmachung gemäß § 29 Abs 2 FinStrG qualifiziert werden kann, die in Verbindung mit einer vorherigen Selbstanzeige die Straffreiheit des Steuerschuldners bewirken kann.