§ 16 Abs 2 Z 2 Wr Gemeindewahlordnung; § 19a Abs 1 Z 3 Wr Gemeindewahlordnung
Der VfGH erörtert, dass ausschließlich österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des jeweiligen Gemeindebezirks zur Wahl der Bezirksvertretungen in Wien legitimiert sind.