Ö-Norm B 2110, P 5.29.2
Der OGH erläutert, dass die Geltendmachung eines befristeten und schriftlichen Vorbehalts nach P 5.29.2 der Ö-Norm B 2110 auch nach Entgegennahme der Zahlung keine sittenwidrige Benachteiligung begründet. Allein die schriftliche Behauptung des Auftragsnehmers, die vom Auftraggeber durchgeführten Rechnungsänderungen seien nicht korrekt, ist aber nicht als begründeter Vorbehalt zu qualifizieren.