Zusammenfassung: Der Autor zeigt in seinem Beitrag, das die Formulierungen der regelmäßig bei Strafrechtsänderungen zugrundegelegten Übergangsregelungen nicht mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen sind, als sie streng genommen auch die Rückwirkung strengerer Sanktionsnormen erlauben. Weiters prüft er am Beispiel des Delikts des § 203 StGB (Vergewaltigung in der Ehe, das im Zuge des StRÄG 2004 aus dem Rechtsbestand entfernt wurde und dessen Strafverfolgung an einen Antrag der vergewaltigten Person gebunden war), ob das Rückwirkungsverbot auch bei Veränderungen der Strafverfolgungsvoraussetzungen zur Anwendung gelangt. Schließlich stellt Durl eine Neuformulierung für die Übergangsregelungen und einen Formulierungsvorschlag für de Neufassung des § 61 StGB zur Diskussion.