§ 27 Abs 2 KHVG 1994; § 228 ZPO
Der OGH erörtert, dass die Hemmung der Verjährung nach § 27 Abs 2 KHVG bereits mit der Schadensmeldung bei der Versicherung bewirkt wird, wobei keine ziffernmäßige Konkretisierung des Anspruchs erforderlich ist. Weiters führt er aus, dass die Einbringung einer Feststellungsklage bezüglich eines verjährten Rechtsanspruchs in der Regel am fehlenden rechtlichen Interesse scheitern wird.