Ö-Norm B 2110, P 5.29.2
Der OGH erläutert, dass die Geltendmachung eines befristeten und schriftlichen Vorbehalts nach P 5.29.2 der Ö-Norm B 2110 auch nach Entgegennahme der Zahlung keine sittenwidrige Benachteiligung begründet.
OGH, 20.01.2005, 8 Ob 109/04v