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OGH, 20.01.2005, 8 Ob 109/04v (Zivilrecht)

ZivilrechtÖJZ-LSK 2005/141 Heft 12 v. 15.6.2005

Ö-Norm B 2110, P 5.29.2

Der OGH erläutert, dass die Geltendmachung eines befristeten und schriftlichen Vorbehalts nach P 5.29.2 der Ö-Norm B 2110 auch nach Entgegennahme der Zahlung keine sittenwidrige Benachteiligung begründet.

OGH, 20.01.2005, 8 Ob 109/04v

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