Ö-Norm B 2110, P 5.29.2
Der OGH erläutert, dass allein die schriftliche Behauptung des Auftragsnehmers, die vom Auftraggeber durchgeführten Rechnungsänderungen seien nicht korrekt, nicht als begründeter Vorbehalt nach P 5.29.2 der Ö-Norm B 2110 zu qualifizieren ist.