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OGH, 20.01.2005, 8 Ob 109/04v (Zivilrecht)

ZivilrechtÖJZ-LSK 2005/142 Heft 12 v. 15.6.2005

Ö-Norm B 2110, P 5.29.2

Der OGH erläutert, dass allein die schriftliche Behauptung des Auftragsnehmers, die vom Auftraggeber durchgeführten Rechnungsänderungen seien nicht korrekt, nicht als begründeter Vorbehalt nach P 5.29.2 der Ö-Norm B 2110 zu qualifizieren ist.

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