§ 10b MSchG; § 52 MSchG; Art 7 Abs 1 MarkenRL
Der OGH führt aus, dass eine Markenberechtigung bei In-Verkehr-Setzen der Produkte im EWR durch den Markeninhaber selbst oder mit dessen Genehmigung verfällt, wobei er die Bestimmung der allenfalls konkludent erteilten Einwilligung wie auch den Beweis derselben näher erörtert. Weiters legt er dar, dass ein subjektives Recht auf Beseitigung der Produkte nur bei Unzumutbarkeit alternativer Maßnahmen vorliegt.