§ 75 StGB; § 79 StGB
Der OGH führt aus, dass auch der bereits vor der Geburt bestandene Tötungsvorsatz der Mutter gegenüber ihrem Kind nichts an der rechtlichen Qualifikation der Tötungshandlung als Delikt des § 79 StGB ändert, diese Tatsache aber als Erschwerungsgrund bei der Sanktionsbestimmung zu berücksichtigen ist.