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Entscheidung - OGH, 25.09.2003, 15 Os 69/03

MedienrechtEvBl 2004/42EvBl 2004, 190 - 193 Heft 5 v. 1.3.2004

§ 31 Abs 1 MedG

Der OGH beschreibt den Schutzzweck des Redaktionsgeheimnisses und legt dar, dass die Information über einen öffentlichen Vorfall nicht davon umfasst ist, im Fall eines nicht öffentlichen Hinweises aber den Schutz der persönlichen Daten des Informanten erfordert.

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