Zusammenfassung: Der Autor prüft in seinem Beitrag, ob ein Solidarschuldner oder sonstiger Rückgriffsbefugter einen aliquoten Anteil der Verfahrenskosten eines mit dem Gläubiger geführten Vorprozesses von seinem Mitschuldner zurückfordern kann. Dabei setzt er sich auch mit der lange Zeit vom OGH vertretenen Rechtsansicht, wonach das Vorverfahren Bindungswirkung entfalte und die Ersatzfähigkeit der Verfahrenskosten aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag resultiere, kritisch auseinander. Weiters erläutert er , ob sich der Ausgleichsanspruch aus dem Bereicherungsrecht oder einer analogen Zugrundelegung des DHG ableiten lässt.