Zusammenfassung: Der Autor nimmt in seiner Replik Bezug auf einen Beitrag von Lewinski (ZUM 2003) und hält an seiner Ansicht, wonach Festplatten nicht vom Anwendungsbereich der Leerkassettenvergütung umfasst seien, fest, wobei er auch rechtsvergleichende Aspekte in seine Ausführungen miteinbezieht.
Rechtsgrundlagen: § 42b UrhG