Zusammenfassung: Der EGMR legt dar, dass potentiell erzielbares zukünftiges Einkommen nicht in den Schutzbereich des Art 1 1.ZPMRK fällt und führt aus, dass Verhandlungen vor Verfassungsgerichten vom Geltungsbereich des Art 6 MRK umfasst sein können, sofern sie Einfluss auf "civil rights" im Sinne des Art 6 MRK haben. Weiters erörtert der EGMR, dass bei Mehrparteienverfahren nicht jeder einzelnen davon ein Stellungnahmerecht zugestanden werden muss; der Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch Anhörung der beruflichen Interessensvertretung hinreichend gewahrt.