Zusammenfassung: Der EGMR lehnt seine Prüfungskompetenz in diesem Fall ab, weil der Beschwerdeführer die Erhebung einer grundsätzlich zulässigen Bescheidbeschwerde vor dem VwGH unterlassen hat.
EGMR, 30.05.2003, Beschw Nr. 21.955/02 im Fall A gg Österreich