§ 30 Abs 1 Z 3 KO; P 8 AGBKr
Der OGH erörtert, dass sich aus der aufgrund des Kompensationsverbots der Kreditinstitute erfolglosen Erwirkung der Auszahlung eines auf dem Konto des Gemeinschuldners eingegangenen Geldbetrags noch nicht der Begünstigungsvorsatz des Gemeinschuldners ableiten lässt.