§ 30 Abs 1 Z 3 KO
Der OGH legt dar, dass die Nichtveranlassung der Kontensperre wie auch die unterlassene Einbringung des Insolvenzansuchens noch nicht den Schluss auf das Vorliegen von Begünstigungsabsicht beim Gemeinschuldner zulässt, besonders dann nicht, wenn dieser um Leistungserbringung an ihn persönlich und nicht um Zahlung aufs Konto ersucht,