§ 21 StGB; § 252 Abs 1 StPO; § 281 Abs 1 Z 3 StPO; § 281 Abs 1 Z 11 StPO
Der OGH erörtert, dass die Verlesung eines Sachverständigengutachtens, das Feststellungen zur seelischen oder geistigen Abartigkeit und dessen Auswirkungen auf die Anlasstat enthält, bei Missachtung der Vorgaben des § 252 Abs 1 StPO Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge hat.