§ 16 Abs 2 StGB
Der OGH erörtert, dass das freiwillige und ernstliche Bemühen des Täters iSd § 16 Abs 2 StGB eine taugliche Bemühung um die Verhinderung einer nach dem Vorsatz des Täters noch möglichen Deliktsvollendung voraussetzt.
OGH 25.05.2004, 14 Os 53/04