§ 28 Abs 2 SMG; § 180 Abs 2 lit b Z 3 StPO
Der OGH führt aus, dass die Herstellung oder das Inverkehrbringen einer großen Menge Marihuana als "Tat mit nicht bloßen leichten Folgen" zu qualifizieren ist, die die Verhängung der Untersuchungshaft rechtfertigt.
OGH 10.02.2004, 11 Os 2/04