Zusammenfassung: Die Autorin prüft in ihrem Beitrag, ob Rechtskonflikte bezüglich des Bestands, Modifikationen oder der Aufhebung einer (erzwingbaren) Betriebsvereinbarung vom Geltungsbereich des Art 6 MRK umfasst sind sowie ob die Schlichtungsstelle als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag zu qualifizieren ist. Weiters nimmt sie Stellung zum Tribunalstatus der Schlichtungsstelle und erörtert die rechtliche Einordnung des Schlichtungsspruchs als Bescheid oder Verordnung.