§ 28 Abs 2 SMG; § 32 Abs 2 StGB; § 281 Abs 1 Z 11 StPO; § 1 SGV; § 28 Abs 6 SMG; § 43a Abs 4 StGB
Der OGH legt dar, dass die Gefährlichkeit von Kokain bereits in der Sanktionsdrohung nach § 28 Abs 2 SMG zum Ausdruck kommt, sodass die zusätzliche Beachtung als Erschwerungsgrund eine unzulässige Doppelverwertung darstellt.