Zusammenfassung: Der Autor prüft in seinem Beitrag die Verantwortlichkeit des Lehrpersonals, sofern Schulkindern schon vor dem im Schulunterrichtsgesetz festgelegten Zeitrahmen (15 Minuten vor Schulbeginn) Einlass ins Schulhaus gewährt wird. Walchshofer erläutert dabei auch die inhaltliche Ausgestaltung und zeitliche Reichweite der Beaufsichtigungspflicht der Lehrer und nimmt Stellung zur Zulässigkeit ihrer Ausweitung durch eine schulautonome Bestimmung. Weiters beschreibt er die funktionelle Zurechnung der Aufsichtspersonen, die sich, so der Verfasser, danach unterscheidet, ob eine Zusage oder aber Verweigerung der Beaufsichtigung erfolgte.