Zusammenfassung: Der OGH führt aus, dass mit der Familienbeihilfe auch die Zielsetzung einer steuerlichen Erleichterung für den Geldunterhaltsschuldner verfolgt wird, was bei Bestimmung der Unterhaltsforderung des in einem anderen Haushalt lebenden Kindes zu berücksichtigen ist. Weiters legt der OGH dar, dass das Anrecht auf steuerliche Entlastung auch besteht, wenn aufgrund überdurchschnittlicher Einkünfte des Unterhaltsschuldners von einer prozentualen Berechnung des Unterhalts abgesehen wird.