§ 42 JN; § 810 ABGB; § 1 JN; § 78 AußStrG; § 1 AußStrG; § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG; § 811 ABGB
Der OGH beschreibt den Aufgabenbereich des Verlassenschaftskurators und erörtert, dass dessen Funktion mit seiner Amtsenthebung und nicht mit Einantwortung beendet wird. Weiters legt der OGH dar, dass die Prüfung von Schadenersatzforderungen gegen den Verlassenschaftskurator nicht in die Entscheidungskompetenz des Außerstreitgerichts fällt.