§ 110 Abs 3 KO; § 40a JN
Der OGH erörtert, dass die Beurteilung der Richtigkeit von Unterhaltsansprüchen, die als Konkursforderungen geltend gemacht wurden, in die Entscheidungskompetenz des Außerstreitgerichts, die Prüfung der Qualifikation als Konkursforderung sowie die Bestimmung der Rangordnung aber in die Zuständigkeit des Konkursgerichts fällt.