§ 219 ZPO; § 209 AußStrG; § 170 GeO
Auch Familienangehörige haben im Verfahren zur Prüfung des allfälligen Erfordernisses der Bestellung eines Sachwalters keine Berechtigung zur Einsichtnahme in den Verfahrensakt bezüglich Angaben zum geistigen Zustand des Betroffenen.