§ 145 EO; § 62 EO; § 144 EO
Der OGH legt dar, dass die Parteien bei der Versteigerung eines Grundstücks die Angabe des Schätzwerts nur mittels Einwendungen bekämpfen können; eine Beschlussfassung durch den Exekutionsrichter und somit weitere Rechtsschutzmöglichkeit ist bei Einwendungen allerdings nicht vorgesehen.