§ 25 UWG; § 55 MschG; § 149 PatG
Der OGH beschreibt die Möglichkeit, die Kundmachung des Urteils im Internet aufzutragen, sofern eine Verletzung markenrechtlicher Bestimmungen auf Internetseiten erfolgte. Den Betreiber der Internetseite trifft dabei unter analoger Zugrundelegung des § 26 Abs 7 UWG die Verbindlichkeit, das Urteil ohne unnötige Verzögerung zu veröffentlichen.