Zusammenfassung: Ostendorf skizziert in seinem Beitrag die Entwicklungsgeschichte des deutschen Jugend- und Heranwachsendenstrafrechts, bedauert aber, dass das Heranwachsendenstrafrecht von sowohl regionalen wie auch deliktsbezogenen Anwendungsunterschieden geprägt ist. Gestützt auf Statistiken zu den Strafmündigkeitsgrenzen in europäischen Ländern, zur Anwendungspraxis und Deliktsverteilung bei Zugrundelegung des Heranwachsendenstrafrechts spricht er sich, auch im Interesse der Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes, für eine allgemeine Unterstellung der Heranwachsenden unter das Jugendstrafrecht aus.