Zusammenfassung: Der EGMR erörtert, dass die verpflichtende Anbindung an ein öffentliches Kanalnetz keinen unsachlichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers begründet und legt dar, in welchen Fällen vom Grundsatz der mündlichen Verhandlungsführung abgesehen werden kann.
EGMR, 05.09.2002, Beschw Nr. 42.057/98 im Fall Speil gegen Österreich