§ 168 StGB
Der OGH erörtert, dass auch die Wiederverwendung des Spielgewinns als Spieleinsatz als strafrechtlich verbotenes Glücksspiel zu qualifizieren ist. Weiters legt er dar, dass bei geplantem serienmäßigen Spielbetrieb kein Spiel um geringe Beträge stattfindet.