§ 29 Abs 1 FinStrG; § 29 Abs 3 lit a FinStrG
Der OGH erörtert, dass das Eingeständnis einer finanzstrafrechtlichen Verfehlung während einer Einvernahme nicht als Selbstanzeige qualifiziert werden kann. Weiters legt er die Voraussetzungen für die Versagung der Strafbefreiung nach § 29 Abs 3 lit a FinStrG dar.