Zusammenfassung: Der EGMR legt dar, dass die Untersagung Schweizer Behörden, einen vom gemeinsamen Familiennamen der Eltern abweichenden Nachnamen für das Kind zu bestimmen, keine unsachliche Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens begründet.
EGMR, 27.09.2001, Beschw Nr. 36.797/97 im Fall GMB und KM gg die Schweiz